KYC (Know Your Customer)
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Pflichtidentifikation des Kunden bei Kontoeröffnung — gesetzlich nach Geldwäschegesetz (GwG) §10.
KYC bezeichnet die nach Geldwäsche- und Aufsichtsrecht erforderliche Kundenidentifizierung und Sorgfaltsprüfung im jeweils erfassten Geschäftsverhältnis. Verpflichtete müssen die anwendbaren Sorgfaltspflichten erfüllen; Zeitpunkt, Angaben, Identitätsmittel und Prüfungsintensität hängen von Verpflichtetem, Produkt, Risiko und anwendbarem Recht ab. Vereinfachte oder verstärkte Verfahren gelten nur, soweit das Recht sie zulässt.
Quellen
Verwandte Begriffe
AML (Anti-Money Laundering)
Geldwäschebekämpfung — Sammelbegriff für regulatorische und interne Maßnahmen gegen die Einschleusung illegal erworbener Gelder ins Bankensystem.
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht — die deutsche Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel.
Wirtschaftlich Berechtigter
GwG-Begriff: natürliche Person, die bei einer erfassten Rechtseinheit letztlich Eigentum oder Kontrolle ausübt, typischerweise durch mehr als 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder vergleichbare Kontrolle.
Kreditinstitut
Rechtlicher Begriff für Banken nach §1 KWG — Unternehmen mit Banklizenz, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben.
In diesen Ratgebern erwähnt
Alle 69 geprüften Begriffe im vollständigen Glossar.