KYC (Know Your Customer)
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Pflichtidentifikation des Kunden bei Kontoeröffnung — gesetzlich nach Geldwäschegesetz (GwG) §10.
KYC ist die Pflicht von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern, ihre Kunden vor Geschäftsbeziehung zu identifizieren — Personalien, Wohnsitz, wirtschaftlich Berechtigter (bei juristischen Personen). In Deutschland geregelt in §10 GwG (Geldwäschegesetz) und der EU-Geldwäscherichtlinie. Methoden: persönliche Vorlage des Personalausweises (PostIdent), Video-Ident, eID-Funktion des Personalausweises. Bei Kontoeröffnung mit IBAN-Vergabe ist KYC zwingend; ohne durchgeführte KYC darf kein Konto eröffnet werden. Unterschiedliche Intensitätsstufen je Risikoklasse: Standard, Vereinfacht (z. B. bei Kleingeschäften), Verstärkt (bei PEPs oder Hochrisikoländern).
Quellen
Verwandte Begriffe
AML (Anti-Money Laundering)
Geldwäschebekämpfung — Sammelbegriff für regulatorische und interne Maßnahmen gegen die Einschleusung illegal erworbener Gelder ins Bankensystem.
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht — die deutsche Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel.
Wirtschaftlich Berechtigter
GwG-Begriff: natürliche Person, die letztlich Eigentümer oder Kontrollierende einer juristischen Person ist (typisch ≥ 25 % Anteil).
Kreditinstitut
Rechtlicher Begriff für Banken nach §1 KWG — Unternehmen mit Banklizenz, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben.
In diesen Ratgebern erwähnt
Alle 69 Begriffe im vollständigen Glossar.