Zahlungsdienstleister (PSP)
Zuletzt überprüft:
Anbieter von Zahlungsdiensten, etwa Banken, Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute; maßgeblich ist die konkrete Zulassung.
Nach §1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erbringen Zahlungsdienstleister gewerbsmäßig Zahlungsdienste. PSP ist ein Oberbegriff: Darunter fallen je nach Rechtseinheit Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und auch Kreditinstitute mit entsprechender Erlaubnis. Beispiele wie Klarna oder Adyen müssen anhand der konkreten Gesellschaft und Lizenz eingeordnet werden. Aufsicht, Sicherung und getrennte Verwahrung hängen von Rechtseinheit, Konto- oder Wallet-Produkt und anwendbarem Regelwerk ab.
Quellen
Verwandte Begriffe
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht — die deutsche Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel.
PSD2
Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2): regulatorisches Fundament von Open Banking, starker Kundenauthentifizierung (SCA) und Drittanbieter-Zugang.
Kreditinstitut
Rechtlicher Begriff für Banken nach §1 KWG — Unternehmen mit Banklizenz, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben.
In diesen Ratgebern erwähnt
Alle 69 geprüften Begriffe im vollständigen Glossar.