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Rechtsbegriff für ein Konto, das dem Zahlungsverkehr dient — meist ein Girokonto.
Die Definition ergibt sich aus § 1 Absatz 17 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Zahlungskonten fallen unter § 675c BGB und die Regelungen zu SEPA, Kontowechselhilfe und Entgelt-Informationen. Tagesgeld- und Sparkonten sind nicht automatisch Zahlungskonten.
SEPA (Single Euro Payments Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsraum mit 36 teilnehmenden Staaten und standardisierten Verfahren für Überweisungen und Lastschriften.
Gesetzlich verankerte Hilfestellung der neuen Bank beim Wechsel des Girokontos — pflichtig für alle deutschen Banken.
Alle 30 Begriffe im vollständigen Glossar.