Kontowechselhilfe (§ 20 ZKG)

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Gesetzlich geregelte Hilfestellung beim Wechsel eines erfassten Zahlungskontos; Umfang, Anbieter und Fristen richten sich nach §§ 20–24 ZKG.

Nach §§ 20–24 Zahlungskontengesetz (ZKG) kann ein Verbraucher bei einem erfassten Zahlungskonto ein gesetzliches Kontowechselverfahren mit Bevollmächtigung auslösen. Welche Informationen, Daueraufträge, Lastschriften und Zahlungseingänge übertragen werden, hängt vom beauftragten Umfang und den beteiligten Zahlungsdienstleistern ab. Entgelte, Fristen und Haftungsfolgen richten sich nach dem ZKG und dem konkreten Verfahren.

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