Kontowechselhilfe (§ 20 ZKG)
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Gesetzlich verankerte Hilfestellung der neuen Bank beim Wechsel des Girokontos — pflichtig für alle deutschen Banken.
Nach §§ 20–24 Zahlungskontengesetz (ZKG, Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU) müssen Banken auf Kundenwunsch Daueraufträge, Lastschriften und die Kommunikation mit Arbeitgebern und Abo-Anbietern übernehmen. Die Umstellung ist gebührenfrei und muss innerhalb klar definierter Fristen erfolgen. Kommen der Bank Fehler zu, haftet sie gegenüber dem Kunden.
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SEPA
SEPA (Single Euro Payments Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsraum mit 36 teilnehmenden Staaten und standardisierten Verfahren für Überweisungen und Lastschriften.
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Weigerung eines Unternehmens, eine IBAN aus einem anderen SEPA-Land zu akzeptieren — verboten nach EU-Verordnung 260/2012 Artikel 9.
In diesen Ratgebern erwähnt
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