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Kontowechselhilfe (§ 20 ZKG)

Zuletzt überprüft:

Gesetzlich verankerte Hilfestellung der neuen Bank beim Wechsel des Girokontos — pflichtig für alle deutschen Banken.

Nach §§ 20–24 Zahlungskontengesetz (ZKG, Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU) müssen Banken auf Kundenwunsch Daueraufträge, Lastschriften und die Kommunikation mit Arbeitgebern und Abo-Anbietern übernehmen. Die Umstellung ist gebührenfrei und muss innerhalb klar definierter Fristen erfolgen. Kommen der Bank Fehler zu, haftet sie gegenüber dem Kunden.

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