IBAN-Diskriminierung: Rechte nach EU-Verordnung 260/2012
Was IBAN-Diskriminierung konkret bedeutet
IBAN-Diskriminierung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder Arbeitgeber eine IBAN ablehnt, weil sie nicht aus dem eigenen Land stammt. Klassische Beispiele: Ein deutscher Arbeitgeber will Lohn nur auf deutsche IBANs überweisen; ein deutscher Energieversorger akzeptiert keine spanische IBAN für Lastschriften; ein Streaming-Dienst lehnt niederländische IBANs ab.
Diese Fälle können im Anwendungsbereich von Artikel 9 der EU-Verordnung 260/2012 unzulässig sein; Zahlung, beteiligte Zahlungsdienstleister und gesetzlicher Anwendungsbereich sind jeweils zu prüfen.
Was Sie tun können, wenn Sie betroffen sind
- Schriftlich widersprechen und auf Art. 9 der EU-Verordnung 260/2012 verweisen.
- Den Vorfall bei der BaFin melden (Beschwerdestelle).
- Bei Accounts IBAN (finanztip.de) oder iban-discrimination.eu öffentlich dokumentieren.
- Bei Verbraucherverträgen: Verbraucherzentrale einschalten.
- Bei Arbeitsverhältnissen: Betriebsrat, ggf. Klage vor dem Arbeitsgericht.
Worauf Unternehmen sich nicht berufen können
Technische oder preisbezogene Gründe rechtfertigen eine Ablehnung nicht, wenn Artikel 9 auf die konkrete Zahlung und den beteiligten Zahlungsdienstleister anwendbar ist. Prüfen Sie bei Ausnahmen und Drittstaaten den genauen Anwendungsbereich.
Zusammenfassung
- SEPA-IBANs sind im Anwendungsbereich von Artikel 9 der EU-Verordnung 260/2012 unabhängig vom teilnehmenden Land gleichgestellt.
- Die Ablehnung einer EU-IBAN ist ein Verstoß gegen Art. 9 EU-Verordnung 260/2012.
- Beschwerden laufen über die BaFin und gegebenenfalls zivilrechtlich.