IBAN-Diskriminierung: Rechte nach EU-Verordnung 260/2012

Von Ramon Curto5 Min. Lesezeit

Was IBAN-Diskriminierung konkret bedeutet

IBAN-Diskriminierung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder Arbeitgeber eine IBAN ablehnt, weil sie nicht aus dem eigenen Land stammt. Klassische Beispiele: Ein deutscher Arbeitgeber will Lohn nur auf deutsche IBANs überweisen; ein deutscher Energieversorger akzeptiert keine spanische IBAN für Lastschriften; ein Streaming-Dienst lehnt niederländische IBANs ab.

Diese Fälle können im Anwendungsbereich von Artikel 9 der EU-Verordnung 260/2012 unzulässig sein; Zahlung, beteiligte Zahlungsdienstleister und gesetzlicher Anwendungsbereich sind jeweils zu prüfen.

Was Sie tun können, wenn Sie betroffen sind

  • Schriftlich widersprechen und auf Art. 9 der EU-Verordnung 260/2012 verweisen.
  • Den Vorfall bei der BaFin melden (Beschwerdestelle).
  • Bei Accounts IBAN (finanztip.de) oder iban-discrimination.eu öffentlich dokumentieren.
  • Bei Verbraucherverträgen: Verbraucherzentrale einschalten.
  • Bei Arbeitsverhältnissen: Betriebsrat, ggf. Klage vor dem Arbeitsgericht.

Worauf Unternehmen sich nicht berufen können

Technische oder preisbezogene Gründe rechtfertigen eine Ablehnung nicht, wenn Artikel 9 auf die konkrete Zahlung und den beteiligten Zahlungsdienstleister anwendbar ist. Prüfen Sie bei Ausnahmen und Drittstaaten den genauen Anwendungsbereich.

Zusammenfassung

  • SEPA-IBANs sind im Anwendungsbereich von Artikel 9 der EU-Verordnung 260/2012 unabhängig vom teilnehmenden Land gleichgestellt.
  • Die Ablehnung einer EU-IBAN ist ein Verstoß gegen Art. 9 EU-Verordnung 260/2012.
  • Beschwerden laufen über die BaFin und gegebenenfalls zivilrechtlich.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Diskriminierungsverbot auch für B2B?
Ja. EU-Verordnung 260/2012 Art. 9 unterscheidet nicht zwischen Privat- und Geschäftskunden.
Muss ein deutsches Unternehmen bei IBAN-Lastschrift die SEPA-B2B-Variante akzeptieren?
Nicht zwingend. SEPA Direct Debit B2B ist ein eigenständiges Verfahren und kann zwischen Geschäftspartnern frei vereinbart oder abgelehnt werden. Die Pflicht zur Akzeptanz betrifft das Standardverfahren (SDD Core) und SEPA-Überweisungen.
Was gilt bei britischen IBANs nach dem Brexit?
Das Vereinigte Königreich bleibt Teil des SEPA-Raums (seit März 2021 als „Third Country“-Teilnehmer). GB-IBANs dürfen weiterhin nicht wegen der Herkunft abgelehnt werden, sofern die Zahlung in Euro erfolgt.

Quellen

Im Glossar

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